Spar-Tipps
Hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen werden vom Staat in erhöhtem Maße steuerlich entlastet:
Die Stiftung Warentest schreibt dazu in ihrer Zeitschrift „Test“, Ausgabe Februar 2011: „Schwarzarbeit lohnt kaum noch. Den Preisnachlass, den mancher (…) da gibt, gewährt mittlerweile auch das Finanzamt: 20 Prozent zahlt es zurück. Weiterer Vorteil: Wer legal bleibt, kann bei späteren Problemen die gesetzliche Gewährleistung einfordern. Bei Schwarzarbeit wird das sehr schwer.“
Nach § 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) können 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden! Der Steuervorteil ist also kein bloßer Freibetrag, der die Bemessungsgrundlage für die Steuer mindert, sondern ist sofort mit der Steuerschuld zu verrechnen und mindert diese somit unmittelbar! Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben hauswirtschaftlichen Hilfen im Haushalt auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Bis zu einem Höchstbetrag von 20.000.- Euro pro Jahr und Haushalt können nun 20 Prozent davon – also maximal 4.000.- Euro – gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden!
Durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld wird übrigens nicht auf den Steuervorteil angerechnet. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Pflege- und Betreuungskosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und zusätzlich entlastende Betreuungsdienste – wie z. B. JULEMA – in Anspruch nehmen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren!
Dabei muss der Angehörige nicht zwingend einer Pflegestufe zugeordnet sein. Es werden auch Personen entlastet, die keine Pflegestufe haben, aber trotzdem Hilfe durch einen professionellen Betreuungsdienst benötigen, wie es z. B. bei einer Demenz häufig der Fall ist.
Außerdem kann der Pflegepauschalbetrag in Höhe von 924.- Euro in Anspruch genommen werden, auch wenn parallel eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können also gleichzeitig genutzt werden.
Näheres können Sie dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zum § 35a Einkommenssteuergesetz, Az: IV C 4 – S 2296 – b/07/0003 (hier direkt als PDF-Download),
zu finden unter www.bundesfinanzministerium.de, entnehmen.
Oben genannte Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen durch einen steuerlichen Laien zusammengetragen und dienen lediglich der allgemeinen Information! Sie erheben keinesfalls einen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit, oder Aktualität. Bevor der Leser aus diesen Informationen irgendwelche Handlungen oder Ansprüche ableitet, sollte er zunächst seinen Steuerberater, oder das zuständige Finanzamt befragen! |