Top-Julema
Menu
Startseite Startseite
Über uns Über uns
Unser Leitbild Unser Leitbild
Unsere Kunden Unsere Kunden
Privatkunden Privatkunden
Firmenkunden Firmenkunden
Leistungen im Überblick Leistungen im Überblick
Psychosoziale Betreuung Psychosoziale Betreuung
Pflegeberatung Pflegeberatung
Pflegeschulung Pflegeschulung
Verhinderungspflege Verhinderungspflege
Wohnraumberatung Wohnraumberatung
Präventiver Hausbesuch Präventiver Hausbesuch
Reisebegleitung Reisebegleitung
Frisch auf den Tisch Frisch auf den Tisch
24-Stunden-Betreuung 24-Stunden-Betreuung
Aktuelles Aktuelles
Spar-Tipps Spar-Tipps
Kontakt zu JULEMA Kontakt zu JULEMA
Impressum Impressum
Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung
CL-VDAB-Logo
  
  

Julema Frankfurt ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie






Link zu Google MapsLink zu Google Bewertungen
Familienpflegezeit
21.12.2011 00:36 (6259 x gelesen)

Beruf und Pflege ab 01. Januar 2012 besser vereinbar, wenn der Arbeitgeber zustimmt!

Durch das ab dem 01. Januar 2012 geltende Familienpflegezeitgesetz besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren, wenn nahe Angehörige gepflegt werden. Wird z. B. die Arbeitszeit  von 100 % auf 50 % reduziert, um Angehörige zu pflegen, dann erhalten die Beschäftigten während der vereinbarten Pflegezeit 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Wird später wieder Vollzeit gearbeitet, dann wird solange nur 75 % des Gehaltes gezahlt, bis das Zeitwertkonto wieder ausgeglichen ist. Damit die finanziellen Risiken für die Unternehmen minimiert werden, muss der Beschäftigte eine "Familienpflegezeitversicherung" während der Freistellungszeit abschließen. Die Prämien sind vom Mitarbeiter zu tragen und sollen, laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, bei mittleren Einkommen monatlich "im unteren zweistelligen Eurobereich" liegen. Damit die Rentenansprüche auch während der Familienpflegezeit etwa auf dem Niveau einer vorher bestehenden Vollzeittätigkeit gehalten werden, sind durch die Pflegeversicherung dann entsprechende Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten. Einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitszeitreduzierung im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes hat der Gesetzgeber allerdings nicht festgeschrieben. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung müssen die Beschäftigten direkt mit ihrem Arbeitgeber aushandeln!

Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte bereits seit dem 01.07.2008 einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung  - bis zu zehn Arbeitstage - um die akut notwendige Pflege und Betreuung (mindestens Pflegestufe 1) von nahen Angehörigen zu organisieren. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und deren vorraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen und ggf. (auf Anforderung des Arbeitgebers) ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorlegen.  Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann im Einzelfall - etwa aufgrund tarifvertraglicher Regelungen - bestehen, ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben.

Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes ist auch eine längerfristige Arbeitsbefreiung - von bis zu sechs Monaten - möglich. Diese Pflegezeit darf jedoch nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden (Bundesarbeitsgericht, Az. 9  AZR 348/10). Es besteht zudem kein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt und der Betrieb muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Auch lediglich eine Reduzierung der Arbeitszeit ist möglich. Der Arbeitgeber muss mindestens zehn Tage vor Beginn der gewünschten Freistellung, bzw. der Arbeitsreduzierung, schriftlich informiert werden und die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist nachzuweisen. In beiden Fällen, also kurzfristige und längerfristige Arbeitsbefreiung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes, gilt ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der Pflegezeit ein Kündigungsschutz. Während der Pflegetätigkeitgkeit besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Von der Pflegeversicherung werden zudem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Die bis zu sechs monatige Freistellungsoption erscheint jedoch viel zu kurz, da - wie bei der Familienpflegezeit berücksichtigt - von einer durchschnittlichen häuslichen Pflegezeit von etwa zwei Jahren auszugehen ist!

Wir von JULEMA beraten und begleiten Sie als unabhängige Instanz gerne, wenn Sie bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Pflege Ihres Angehörigen nicht weiter kommen! Eine rechtliche Beratung können und möchten wir jedoch nicht leisten, da diese den dafür ausgebildeten Juristen vorbehalten bleibt.

 

Ich möchte die Besucher der JULEMA-Website einladen, die unter "Aktuelles" eingestellten Beiträge zu kommentieren! Die Kommentare werden - nach Freigabe durch mich - dann gerne auch veröffentlicht... So ergibt sich womöglich mit der Zeit, ein interessanter Meinungsspiegel zu aktuellen Themen der Altenhilfe! Frank Albohn


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
 
Die hier veröffentlichten Artikel und Kommentare stehen uneingeschränkt im alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Autors.
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*